"Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann. Lassen Sie uns die Behinderten und ihre Angehörigen auf ganz natürliche Weise in unser Leben einbeziehen. Wir wollen ihnen die Gewißheit geben, daß wir zusammengehören."
Richard von Weizsäcker
Was ist Behinderung?
Grundgesetz, Artikel 3: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" Siehe auch Grundgesetz, Artikel 3
Das Grundgesetz zum Download finden Sie hier.
Definition von Behinderung nach WHO, SGB III und IX
Bei Ihrer Definition von Behinderung unterscheidet die Weltgesundheitsorganisation (WHO) drei Begrifflichkeiten:
Aufgrund einer Erkrankung, angeborenen Schädigung oder eines Unfalls als Ursache entsteht ein dauerhafter gesundheitlicher Schaden.
Der Schaden führt zu einer funktionalen Beeinträchtigung der Fähigkeiten und Aktivitäten des Betroffenen.
Die soziale Beeinträchtigung (handicap) ist Folge des Schadens und äußert sich in persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Konsequenzen.
Behinderung, gesetzliche Definition in Deutschland
Die Behinderung eines Menschen ist ein komplexer Prozess von Ursachen und Folgen, unmittelbaren Auswirkungen, individuellem Schicksal und sozialen Konsequenzen, der sich nur schwer in Definitionen fassen lässt. Um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und die Förderung handhabbar zu machen, sind Rechte und Leistungen für behinderte Menschen durch verschiedene Gesetze geregelt, die jeweils auch eine Definition von Behinderung erfordern. Dies betrifft zum Beispiel das Sozialrecht, die medizinische und die berufliche Rehabilitation, die schulische Förderung und die Rechte für behinderte und schwerbehinderte Menschen.
Eine Behinderung im gesetzlichen Sinn muss jeweils amtlich (Antragstellung nach § 69 SGB IX bei den zuständigen Behörden) festgestellt werden.
Berufliche Rehabilitation
Nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) besteht ein gesetzlicher Auftrag zur individuellen Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den oben genannten Folgen droht.
SGB IX
Mit dem (SGB IX) wurde ein eigenes Buch für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geschaffen, das die Rechtsvorschriften zur Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft zusammenfasst. Es regelt zum Beispiel die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die Sicherung und Koordinierung der Teilhabe und in Teil 2 die Teilhabe schwerbehinderter Menschen.
Nach § 2 SGB IX
- liegt eine Behinderung vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist
- sind Menschen im Sinne des Teils 2 SGB IX (Schwerbehindertenrecht) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt
- sollen schwerbehinderten Menschen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Das Schwerbehindertenrecht regelt zum Beispiel die Feststellung der Behinderung, die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers, Rechte schwerbehinderter Menschen, den besonderen Kündigungsschutz, Aufgaben des Integrationsamtes, Aufgaben der Integrationsfachdienste, Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretung in den Betrieben, begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben sowie die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr.
Feststellung einer Behinderung
Auf Antrag des behinderten Menschen (§ 69 SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest.
Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen (Mehrfachbehinderung) ist deren Gesamtauswirkung (Gesamtzusammenhang) maßgeblich. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen.
Diese Feststellungen sind meist die Voraussetzung dafür, dass behinderte Menschen die Ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche und Rechte geltend machen können.
Angesichts der Vielzahl von Nachteilsausgleichen und der unterschiedlichen hierfür zuständigen Behörden und Stellen fällt es oft schwer, sich rasch und vollständig zu informieren. Kein behinderter Mensch soll aber aus Unkenntnis auf seine Rechte verzichten.
Darum sollten Sie die Broschüre Wegweiser für Menschen mit Behinderung über die wichtigsten Grundzüge des Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX sowie die Ansprüche Behinderter auf den verschiedenen Gebieten lesen.
http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/index.html
Online-Zeitung "Sozialrecht-Online" ist neu erschienen.
Auf der Internetseite können Sie die Zeitung Ausgabe 2/2010 Februar 2010 einsehen.
http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/zeitung/2010_2.htm

Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland Urteile und sozialgesetzlichen Inhalte der Sozialgerichte
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de
ICF - Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit
Die deutschsprachige Übersetzung der ICF (Stand Oktober 2005) kann kostenlos als PDF heruntergeladen oder als Buchausgabe im DIMDI Webshop bestellt werden.
http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icf/index.htm
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